Eine Haftungsübertragung liegt vor, wenn ein gebundener Vermittler unter dem Haftungsdach nicht eigenständig haftet, sondern die rechtliche Verantwortung auf das Haftungsdach übergeht. Dieses übernimmt die zivilrechtliche und aufsichtsrechtliche Haftung für die Wertpapierdienstleistungen des Vermittlers. Voraussetzung ist eine vertragliche Vereinbarung nach § 3 Abs. 2 WpIG. Die Haftungsübertragung ermöglicht eine rechtssichere Tätigkeit ohne eigene Zulassung.
