Die Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) berechtigt Finanzvermittler, bestimmte Finanzanlagen wie Investmentfonds oder geschlossene Beteiligungen zu vermitteln. Sie richtet sich an Personen, die keine Zulassung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) benötigen, aber dennoch beratend oder vermittelnd tätig sein möchten. Zuständig für die Erteilung sind meist die Industrie- und Handelskammern (IHK). Die Erlaubnis ist mit zahlreichen Pflichten zur Sachkunde, Zuverlässigkeit und Dokumentation verbunden.