Das anrechnungsfähige Eigenkapital ist der Teil des Eigenkapitals eines Wertpapierinstituts, der bei der Berechnung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen berücksichtigt wird. Es muss bestimmten qualitativen und quantitativen Anforderungen entsprechen, wie sie etwa in der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegt sind. Dazu zählen beispielsweise einbezahltes Stammkapital, Gewinnrücklagen und nachrangige Verbindlichkeiten unter bestimmten Bedingungen. Die Höhe des anrechnungsfähigen Eigenkapitals beeinflusst die Zulassung, das Geschäftsvolumen und die Risikotragfähigkeit eines Instituts.
