Haftungsdach vertraglich gebundene Vermittler Haftungsgefahren

2024: Haftungsgefahren unter einem Haftungsdach

Was ist ein Haftungsdach und welche Haftungsgefahren gibt es?

Das Haftungsdach übernimmt für vertraglich gebundene Vermittler aufsichtsrechtliche, administrative sowie infrastrukturelle Aufgaben und insbesondere die Haftung in Streitfällen.

Durch die Kooperation mit Haftungsdächern haben freie Anlageberater und -vermittler die Möglichkeit als vertraglich gebundener Vermittler (engl. Tied Agent) Wertpapierdienstleistungen zu erbringen und Finanzprodukte zu vermitteln, für die ohne Haftungsdach ansonsten eine eigene WpIG-Erlaubnis der BaFin notwendig wäre.

  • Ein Haftungsdach ist eine aufsichtsrechtliche Konstruktion, die es ermöglicht, Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten von zugelassenen Finanzprodukten selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen. Eingeschlossen sind alle regulierten Finanzgeschäfte, die eine Lizenz der BaFin voraussetzen.
  • Das Haftungsdach selbst ist ein Unternehmen, dass die Lizenz gemäß Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) besitzt. Dadurch kann die rechtliche Verantwortung und Haftung für die Beratungstätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers übernommen werden.
  • Der Anlageberater und -vermittler agiert dabei als vertraglich gebundener Vermittler des Haftungsdaches. Das Haftungsdach stellt die persönliche und fachliche Eignung (Sachkunde) des Finanzberaters unter Einhaltung der regulatorischen Vorschriften sicher.
  • Ein modernes Haftungsdach unterstützt die Geschäftstätigkeit des angeschlossenen Tied Agents durch eine Wealthtech-Plattform, umfangreiche Services und den Zugang zu einer Vielzahl von Finanzinstrumenten sowie Depotbanken. Nur so können Anlageberater und -vermittler eine Vielzahl an Finanzinstrumenten wie bspw. Aktien, Anleihen, Zertifikate, Investmentfonds und ETFs, geschlossene Fonds, AIFs sowie die Vermittlung von Vermögensverwaltungen anbieten und sogar die Auflage und das Advisory eigener Fonds umsetzen.

 

INNO Haftungsdach

Haftungsübernahme des Haftungsdachs

Die gesetzliche Regelung findet sich in Paragraf 3 Absatz 2 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Danach kommen als Haftungsdächer Wertpapierinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen infrage. Deren vertraglich gebundene Vermittler dürfen ohne eigene BaFin-Erlaubnis (weder nach dem Kreditwesengesetz, dem Wertpapierinstitutsgesetz noch nach der Gewerbeordnung) Wertpapier- und Finanzdienstleistungen in Form der Anlageberatung und der Anlagevermittlung sowie das Platzierungsgeschäfts erbringen. Voraussetzung für die Erlaubnisfreiheit ist, dass diese Finanzdienstleistungen für Rechnung und unter Haftung des Haftungsdachs erbracht werden.

Haftungsdächer entlasten ihre vertraglich gebundenen Vermittler durch die Übernahme administrativer und infrastruktureller Aufgaben sowie aufsichtsrechtlicher Verantwortung. Darüber hinaus übernimmt das Haftungsdach die aufsichtsrechtliche Compliance und stellt auch den relevanten Versicherungsschutz für Tied Agents bereit. In sehr weiten Teilen vertritt das Haftungsdach ihre angeschlossenen vertraglich gebundenen Vermittler in juristischen Angelegenheiten. Der Begriff Haftungsübernahme wird in diesem Zusammenhang oft genannt.

 

 

Zu wem gehört der Kunde?

Unabhängig davon, ob ein Kunde durch einen vertraglich gebundenen Vermittler oder das Wertpapierinstitut selbst an die Depotbank vermittelt wurde, im Außenverhältnis findet die Vermittlung an die Depotbank immer im Namen des Haftungsdachs statt. Dabei kann in der Regel zwischen vier Anbindungskonstellationen unterschieden werden:

 

  • Möglichkeit 1: Reine Depotkontenvermittlung für Selftrader-Kunden an eine Depotführende Stelle bzw. Broker

 

  • Möglichkeit 2: Vermittlung von Depotkonten und an die Depotbank in Kombination mit einer Vermittlung eines Vermögensverwaltungsvertrags an das Wertpapierinstitut, das auch das Haftungsdach stellt

 

  • Möglichkeit 3: Vermittlung von Depotkonten und an die Depotbank zur späteren Durchführung der Anlageberatung und -vermittlung (mit Beratungsvertrag)

 

  • Möglichkeit 4: Vermittlung von Finanzinstrumenten, die keine Depotbank benötigen

 

Fest steht, dass der potenziell bzw. möglicherweise geschädigte Kunde sich mit Schadenersatzansprüchen immer an seinen direkten Anlageberater und -vermittler sowie darüber hinaus direkt an das Haftungsdach als Anspruchsgegner wenden kann. Oftmals ist zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht klar, ob auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Nach zuvor außergerichtlichem Schriftverkehr landen Anlegerklagen, die ausgemachte Ansprüche durchsetzen wollen, oftmals in Güteverhandlungen oder vor Gericht.  Klageschriften fußen dabei fast immer auf Anspruchs- bzw. Haftungsgrundlagen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

In jedem Fall wird das Haftungsdach selbst und die extra für das Haftungsdach abgeschlossene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) außergerichtlich oder vor Gericht versuchen, den Schaden für den angeschlossenen vertraglich gebundenen Vermittler und sich selbst abzuwenden.

 

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Haftungsübernahme vs. Haftungserweiterung

Bei der Haftungsübernahme durch das Haftungsdach geht es im Kern um die Frage, ob durch die Haftungsübernahme ein Austausch des Anspruchsgegners begründet wird (Wertpapierinstitut bzw. Haftungsdach anstelle Vermittler) oder ob es sich im Einzelfall bloß um eine Haftungserweiterung handelt (Wertpapierinstitut bzw. Haftungsdach neben Vermittler). Im zweitgenannten Fall wären beide Anspruchsgegner zivilrechtlich als Gesamtschuldner zu behandeln. Dann würden beide Parteien nebeneinander jeweils direkt gegenüber dem geschädigten Kunden haften.

Vertraglich gebundene Vermittler müssen ihre Dienstleistung immer und ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Haftungsdachs verrichten. Im Falle der oben genannten vier Möglichkeiten sähe eine mögliche Verhandlungssituation wie folgt aus:

 

  • Möglichkeit 1: Reine Depotkontenvermittlung für Selftrader-Kunden
    • Depotführende Stelle/Broker und Kunde schließen den Depoteröffnungsvertrag. Da der Kunde als Selbstentscheider handelt, ist er für die Durchführung der Wertpapierdienstleistung eigenverantwortlich.
    • In der Praxis versuchen Kunden, die einen Teil oder das angelegte Gesamtkapital durch spekulative Börsengeschäfte verloren haben, dieses in Form von Schadenersatzvorwürfen gegenüber dem Haftungsdach zurückzubekommen. Da der Kunde als „Haftungsdach-Kunde“ vermittelt wurde, liegt es auf der Hand, dass diese Kunden Ansprüche gegen das Haftungsdach versuchen zu stellen.
    • Das Haftungsdach hingegen muss dann nachweisen, dass bei der Depotvermittlung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig oder fahrlässig gehandelt wurde.
    • Betroffene vertraglich gebundene Vermittler selbst unterstützen während der Aufarbeitung das Haftungsdach, stehen selbst aber nicht vor Gericht.

 

  • Möglichkeit 2: Vermittlung von Depotkonten und Vermögensverwaltungsvertrag
    • Depotführende Stelle und Kunde schließen den Depoteröffnungsvertrag.
    • Das Haftungsdach muss nachweisen, dass bei der Depotvermittlung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig oder fahrlässig gehandelt wurde.
    • Gleiches gilt für die durchgeführte Finanzportfolioverwaltung.
    • Betroffene vertraglich gebundene Vermittler selbst unterstützen während der Aufarbeitung das Haftungsdach, stehen selbst aber nicht vor Gericht.

 

  • Möglichkeit 3: Vermittlung von Depotkonten mit Beratungsvertrag
    • Depotführende Stelle und Kunde schließen den Depoteröffnungsvertrag.
    • Das Haftungsdach muss nachweisen, dass bei der Depotvermittlung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig oder fahrlässig gehandelt wurde.
    • Gleiches gilt für die durchgeführte Anlageberatung und die Geeignetheitsprüfung.
    • Betroffene vertraglich gebundene Vermittler selbst unterstützen während der Aufarbeitung das Haftungsdach, stehen selbst aber nicht vor Gericht.

 

  • Möglichkeit 4: Vermittlung von Finanzinstrumenten, die keine Depotbank benötigen
    • Das Haftungsdach muss nachweisen, dass bei der Anlagevermittlung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig oder fahrlässig gehandelt wurde.
    • Gleiches gilt für die durchgeführte Angemessenheitsprüfung.
    • Betroffene vertraglich gebundene Vermittler selbst unterstützen während der Aufarbeitung das Haftungsdach, stehen selbst aber nicht vor Gericht.

 

Regressmöglichkeit als Haftungsdach gegenüber dem vertraglich gebundenen Vermittler

Die Tied-Agent-Verträge der Haftungsdächer sind meist standardisiert. Sie sehen vor, dass das Haftungsdach im Fall der Inanspruchnahme unter gewissen Umständen Regress beim vertraglich gebundenen Vermittler nehmen kann. Denn eine Haftungsübernahme im Außenverhältnis bedeutet im Falle des Vorsatzes oder im Falle der groben Fahrlässigkeit nicht automatisch eine Haftungsfreistellung im Innenverhältnis. Üblicherweise übernimmt das Haftungsdach die Haftung in anderen Fällen.

Im Falle eines festgestellten Vorsatzes des Tied Agents (oder teilweise im Fall bei grober Fahrlässigkeit) wird das Haftungsdach Regress gegenüber seinem vertraglich gebundenen Vermittler für den auf der vorgelagerten Stufe vom Haftungsdach übernommen Anspruch verlangen.

 

 

Haftungspotenziale frühzeitig vermeiden

Für vertraglich gebundene Vermittler ist es wichtig, Haftungspotenziale frühzeitig zu erkennen und zu minimieren. In diesem Zusammenhang sind folgende Gefahrenherde zu nennen:

  • Überschreitung des vertraglich vereinbarten Dienstleistungsspektrums,
  • Überschreitung des vertraglich freigegebenen Produktspektrums,
  • Verstoß gegen Compliance-Vorgaben,
  • Verstoß gegen Informations- oder Beratungspflichten,
  • Grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln bei der Durchführung der Wertpapier- und Nebendienstleistung

Wichtig für vertraglich gebundene Vermittler ist daher, die vom Haftungsdach vorgegebene Compliance zu beachten und am regelmäßigen Schulungsangebot teilzunehmen. Wer laufend und sorgfältig auf die Vermeidung oben genannter Verstöße achtet, wird die Gefahr einer persönlichen Inanspruchnahme im Schadensfall deutlich reduzieren können. Darüber hinaus können vertraglich gebundene Vermittler freiwillig und zusätzlich eine eigene Vermögensschadenhaftpflicht und eine Vertrauensschadenhaftpflichtversicherung abschließen.

 

Versicherungsschutz über die Vermögensschadenhaftpflicht

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen (VSH) wird pflichtgemäß durch das Haftungsdach abgeschlossen. Moderne Haftungsdächer übernehmen die dafür anfallen Kosten und beteiligen ihre vertraglich gebundenen Vermittler nur, wenn diese eine gewisse Größenordnung erreicht haben. In diesem Zusammenhang sollten Tied Agents darauf achten, dass sie persönlich als „versicherte Person“ im Versicherungsvertrag geführt werden, damit im Fall der Fälle Versicherungsschutz auch für die Abwehr von Klagen gegen den vertraglich gebundenen Vermittler persönlich besteht.

Über das Haftungsdach der INNO INVEST

INNO INVEST Geschäftsführung | Herbert Schmitt und Stefan Schmitt
INNO INVEST
Geschäftsführung: Herbert Schmitt (li)
und Stefan Schmitt (re)
Vermögensverwaltung | Haftungsdach

Die INNO INVEST wurde 2014 von Herbert Schmitt gegründet. Aus Darmstadt heraus werden die Klassische sowie die Online-Vermögensverwaltung für vermögende Privatkunden und Unternehmer, als Infrastruktur-Fintech die Wealthtech-Plattform für Investment-Fintechs und für vertraglich gebundene Vermittler ein professionelles Haftungsdach angeboten.

 

 

 

 

 

 

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