Im Haftungsdach: Wer gilt als vertraglich gebundener Vermittler
Warum ein Haftungsdach?
Bankgeschäfte, wie die Vermögensverwaltung, die Anlageberatung und die Anlagevermittlung sind in Deutschland streng reguliert. Benötigt wird eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG, ehemals KWG).
Gerade Fintechs, aber auch Private Banker oder angestellte Vermögensverwalter verfügen oft nicht über alle Voraussetzungen zur eigenen BaFin-Zulassung. Ein reguliertes Haftungsdach stellt daher oftmals eine professionelle und kostenschonende Alternative dar und bietet die benötigten regulatorischen Lizenzen, eine Infrastruktur sowie die laufende KYC- und WpHG-Compliance.
Vertraglich gebundene Vermittler (vgV | Tied Agent)
Vertraglich gebundene Vermittler nach § 3 Abs. 2 Wertpapierinstitutsgesetzt (WpiG) sind Personen oder Unternehmen, die im Auftrag und unter der Verantwortung eines anderen Wertpapierinstituts arbeiten und dessen Produkte und Dienstleistungen an Kunden vermitteln. Dabei arbeitet der vertraglich gebundene Vermittler als Partner im Rahmen eines Haftungsdachs mit dem Wertpapierinstitut zusammen und tritt in der Regel als Anlageberater und -vermittler zwischen dem Haftungsdach und den Endkunden auf. Dafür erhalten vertraglich gebundene Vermittler eine Vergütung in Form von Provisionen.
Im Gegensatz zu unabhängigen Finanzanlagevermittlern nach 34f GewO (Gewerbeordnung) sind vertraglich gebundene Vermittler (vgV) rechtlich an das Haftungsdach gebunden, für das sie tätig sind, und dürfen nur die Produkte und Dienstleistungen des Haftungsdachs/des Wertpapierinstituts anbieten. Ein vertraglich gebundener Vermittler arbeitet dabei auf Basis eines festen Vertragsverhältnisses mit dem Haftungsdach zusammen, das den vgV im Rahmen einer so genannten Auslagerungsvereinbarung beauftragt hat.
In diesem vgV-Vertrag werden die Bedingungen für die Zusammenarbeit festgelegt. Das Haftungsdach unterstützt den vertraglich gebundenen Vermittler, um sicherzustellen, dass dieser über das notwendige Wissen und die Fähigkeiten verfügt, um seine Aufgaben aufsichtsrechtlich konform durchzuführen.
Für vertraglich gebundene Vermittler gelten dabei spezielle rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass sie im Interesse ihrer Kunden handeln und deren Bedürfnisse und Anforderungen berücksichtigen. So sind sie beispielsweise verpflichtet, ihre Kunden über alle relevanten Informationen zu den angebotenen Produkten aufzuklären und eine Beratung anzubieten, die den individuellen Bedürfnissen und Zielen ihrer Kunden entsprechen.
Als vertraglich gebundene Vermittler können sich Private Banker und Wealth Manager, Financial Planner, selbstständige Vermögensverwalter und Fondsmanager, Anlageberater und -vermittler, (Versicherungs-)Makler und große Vertriebsgesellschaften sowie Fintechs und Quant-Spezialisten aber auch Vermittlerplattformen selbstständig machen. Das Haftungsdach übernimmt dann im Wesentlichen die Haftung für die Geschäfte, die von den vertraglich gebundenen Vermittlern getätigt werden.
Benötigen unabhängige Finanzanlagevermittler nach 34f GewO ein Haftungsdach?
Nein, Finanzanlagevermittler nach §34f Gewerbeordnung (GewO) benötigen kein Haftungsdach, um selbstständig im Bereich der Fondsvermittlung tätig zu sein. Gemäß §34f GewO können Finanzanlagenvermittler bisher unabhängig arbeiten und ihre Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben, ohne einem Haftungsdach angeschlossen zu sein.
Ein Haftungsdach kann jedoch für Finanzanlagenvermittler eine Option sein, wenn sie bestimmte Vorteile nutzen möchten, wie z.B. eine vereinfachte Abwicklung oder Zugang zu einer Infrastruktur, die für den Vertrieb von Finanzprodukten erforderlich ist. Auch können Finanzanlagenvermittler, die sich einem Haftungsdach anschließen, von zusätzlichen Dienstleistungen wie Schulungen und Unterstützung bei der Geschäftsentwicklung profitieren.
Insbesondere übernimmt das Haftungsdach alle regulatorischen Mindestanforderungen. Für vertraglich gebundene Vermittler entfällt auch die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Diese wird über das Haftungsdach gestellt.
Entschließt sich ein Finanzanlagevermittler für die Kooperation mit einem Haftungsdach, tritt eine wesentliche Änderung in Kraft. Als vertraglich gebundener Vermittler eines Haftungsdachs darf er nicht mehr wie zuvor vollkommen frei am Markt agieren. In diesem Fall greift die Ausschließlichkeitsklausel. Vertraglich gebundene Vermittler dürfen nämlich nur mit einem Haftungsdach zusammenarbeiten und müssen die vereinbarte Hausmeinung des Haftungsdachs vertreten. Im Gegenzug erhält der ehemalige Finanzanlagevermittler als vertraglich gebundener Vermittler Zugang zu einer viel größeren Auswahl an Finanzinstrumente, die er vertreiben kann.
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Kann die Honoraranlageberatung unter einem Haftungsdach betrieben werden?
Ja, Honorarberatung kann unter einem Haftungsdach durchgeführt werden. Das bedeutet, dass Berater unter dem Dach eines Haftungsdachs als Honorarberater arbeiten können. In diesem Fall sind sie jedoch an die Regeln und Vorschriften gebunden, die das Haftungsdach vorgibt und müssen sicherstellen, dass ihre Beratungspraxis den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Honorarberatung ist ein Beratungsansatz, bei dem der Berater vom Kunden eine Vergütung erhält, die unabhängig von den vermittelten Produkten ist. Im Gegensatz zur provisionsbasierten Beratung liegt der Fokus bei der Honorarberatung auf der Erbringung qualitativ hochwertiger Beratungsleistungen und nicht auf dem Verkauf von Finanzprodukten.
Unter einem Haftungsdach können Berater als Honorarberater arbeiten, indem sie ihren Kunden eine Beratungsgebühr berechnen und unabhängig von den Produkten, die sie empfehlen, erhalten. Einige Haftungsdach bieten spezielle Unterstützung für Honorarberater an, wie z.B. die Möglichkeit, Honorarabrechnungen zu erstellen oder Schulungen zum Thema Honorarberatung zu erhalten.
FAZIT
Vertraglich gebundener Vermittler ist, wer die Anlageberatung und die Anlagevermittlung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Wertpapierinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens (sog. Haftungsdach) erbringt. Dies können alle Personen und Unternehmen sein, die über die notwendige Sachkunde und die persönliche Eignung für die Anlageberatung und die Anlagevermittlung verfügen.
Vertraglich gebundene Vermittler sind daher von der laufenden Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) befreit, stehen als Haftungsdach-Partner jedoch unter Institutsaufsicht. Sie werden in einem eigenen BaFin-Register geführt, welches in einem Unternehmerverzeichnis öffentlich einsehbar ist.
Achtung: Eine gleichzeitige Eintragung als Finanzanlagenvermittler im Vermittlerregister (§ 11a Abs. 1 GewO) und gleichzeitig als vertraglich gebundener Vermittler in dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführten Register ist nicht zulässig.
Über die INNO INVEST
Gegründet wurde die INNO INVEST als BaFin-reguliertes Vermögensverwaltungsinstitut für Privatkunden und Unternehmer. Heute setzt die INNO INVEST als Wertpapierinstitut und Fintech neue Maßstäbe als digitaler Private Banking-Anbieter und Robo-Advisor. Zudem bietet die INNO INVEST ein Haftungsdach für vertraglich gebundene Vermittler und als Fintech für Investment-Fintechs die Wealthtech-Plattform und Investment-as-a-Service an.
Die Wealthtech-Plattform der INNO INVEST ist ausgerichtet auf Geschäftsmodelle entlang der Wertpapier-Wertschöpfungskette und im Bereich der Vermögensanlage. Darüber hinaus bietet die INNO INVEST innovative Lösungen auf den Gebieten Investment-APIs, Robo-Advisory und digitaler, MiFID II-konformer Beratungssoftware.
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