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34f Anlagevermittlung
Die Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) berechtigt Finanzvermittler, bestimmte Finanzanlagen wie Investmentfonds oder geschlossene Beteiligungen zu vermitteln. Sie richtet sich an Personen, die keine Zulassung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) benötigen, aber dennoch beratend oder vermittelnd tätig sein möchten. Zuständig für die Erteilung sind meist die Industrie- und Handelskammern (IHK). Die Erlaubnis ist mit zahlreichen Pflichten zur Sachkunde, Zuverlässigkeit und Dokumentation verbunden.

34h Anlageberatung
Die Erlaubnis nach § 34h Gewerbeordnung (GewO) ermöglicht gewerblich tätigen Finanzberatern, eine Honorar-Anlageberatung durchzuführen. Im Gegensatz zur provisionsbasierten Vermittlung darf der Berater keine Zuwendungen von Produktanbietern annehmen und muss vollständig unabhängig agieren. Die Zulassung ist mit strengen Anforderungen an Qualifikation, Transparenz und Interessenkonflikte verbunden. Sie soll den Anlegerschutz durch eine unabhängige Beratung stärken.